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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Heinz Thiel Pferdeanhänger

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Heinz Thiel Pferdeanhänger, Inh. Heinz Thiel 

im folgenden - Verkäufer –genannt im Geschäftsverkehr gegenüber  

Verbrauchern und Unternehmern im folgenden - Kunden - genannt 

insbesondere für den Verkauf von gebrauchten und neu hergestellten Anhängern, Polyesterteilen, 
Ersatzteilen etc. (Stand 07/2015) 

§ 1 Geltungsbereich 

1. 

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Geschäftsverbindungen, insbesondere Angebote,  Kaufverträge, Lieferungen und jegliche sonstigen Leistungen sowie Beratungen des Verkäufers mit  Verbrauchern (§§ 310, 13 BGB) und Unternehmern (§§ 310, 14 BGB). 

Sofern der Vertragspartner Unternehmer ist, gelten für diese Geschäftsverbindungen die nachfolgenden  Bestimmungen auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wurde. 

2. 

Es gelten ausschließlich die nachstehenden Bestimmungen; andere Einkaufs- und sonstige Bestimmungen  des Kunden werden nicht Vertragsinhalt; diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. 

§ 2 Vertragsschluss 

1. 

Sollte der Verkäufer dem Kunden, sofern er Unternehmer ist, Angebote unterbreiten, erfolgen diese  freibleibend. 

2. 

Unabhängig davon, ob der Kunde Unternehmer oder Verbraucher ist, übernimmt der Verkäufer, soweit  nichts anderes vereinbart ist, keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit von Prospekten, Preislisten,  Internetseiten, Skizzen, Zeichnungen, Werbemails und sonstigen Geschäftsunterlagen; diesbezügliche  Änderungen bleiben vorbehalten. 

3. 

Ein Auftrag gilt spätestens mit Lieferung der Ware oder, sofern der Vertragspartner Unternehmer ist, bereits  durch Auftragsbestätigung, oder sofern der Vertragspartner Verbraucher ist, mit Unterzeichnung des  Kaufvertrages als angenommen. Bestätigungen oder abweichende Vereinbarungen haben grundsätzlich  schriftlich zu erfolgen. 

Der Umfang jeder Lieferung richtet sich ausschließlich nach den Angabe in der schriftlichen  Auftragsbestätigung. 

§ 3 Technische Angaben zur Beschaffenheit 

Angaben in Katalogen, Verkaufsunterlagen, Internetseiten, Skizzen, Zeichnungen, Proben, Mustern etc.  sind, soweit nichts anderes vereinbart, nur annähernde Zustandsbeschreibungen insbesondere für Qualität,  Abmessungen und Farben; Abweichungen sind möglich. 

Für technische Angaben fremder Hersteller übernimmt der Verkäufer nur bei besonderer Vereinbarung eine  Gewähr. 

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit  vorzunehmen, soweit der Liefergegenstand und sine Aussehen nicht wesentlich geändert werden. 

§ 4 Auftragsänderungen 

Auftragsänderungen vor oder nach Erhalt der Auftragsbestätigung kann der Verkäufer nur berücksichtigen, wenn dadurch anfallende Mehrkosten vom Kunden übernommen werden und eine ausreichende  Verlängerung der Lieferzeit zugebilligt wird. 

§ 5 Lieferung, Bereitstellung 

1. 

Soweit der Kunde Unternehmer ist, erfolgen die Lieferungen netto (insbesondere ohne Lieferkosten) ab  Geschäftssitz des Verkäufers in Pfullendorf mit der Folge, dass der Kunde die Kosten der Versendung ab  dem Geschäftssitz des Verkäufers trägt. 

Soweit der Kunde Verbraucher ist, trägt dieser die Kosten der Versendung ab dem Ort des Abschlusses des  Kaufvertrages, also dem Geschäftssitz des Verkäufers in Pfullendorf, es sei denn, sie überschreiten ein  angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes. Die Regelung des § 446 BGB bleibt  unberührt. 

2. 

Verbindliche Bereitstellungstermine bzw. Liefertermine oder unverbindliche Bereitstellungs- bzw. Lieferfristen  sind schriftlich anzugeben. Bereitstellungsfristen bzw. Liefertermine beginnen mit Vertragsabschluss. 

Der Kunde kann den Verkäufer 7 Tage nach Überschreiten einer unverbindlichen Liefer- bzw.  Bereitstellungsfrist auffordern, bereitzustellen oder zu liefern. Der Verkäufer ist berechtigt, innerhalb von 7  weiteren Tagen die bestellte Ware an den Kunden zu liefern. 

Im Falle des Verzugs haftet der Verkäufer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Organs des  Verkäufers, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

Soweit der Kunde Unternehmer ist, ist die Haftung des Verkäufers in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den  vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit es nicht die Verletzung des Lebens, des  Körpers oder der Gesundheit bzw. die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung  die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der  Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) betrifft. Im Übrigen wird die Haftung des Verkäufers wegen  Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung und Ersatz vergeblicher  Aufwendungen auf höchstens 15 % des Wert der Leistung begrenzt. Will der Kunde darüber hinaus vom  Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatzansprüche statt der Leistung verlangen, muss er dem  Verkäufer nach Ablauf der 7-Tage-Frist gem. Satz 2 eine angemessene Frist von weiteren 7 Tagen zur  Lieferung und Bereitstellung setzen. Die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz statt der Leistung  wird auf höchstens 15 % des Wert der Leistung begrenzt.  

Soweit der Kunde Verbraucher ist, wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben der  Leistung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf höchstens 15 % des Wert der Lieferung/Leistung und  für den Schadensersatz statt der Leistung auf den Wert des von der Verzögerung betroffenen Teils der  Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind - auch nach Ablauf einer dem Verkäufer  etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht bei  Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. wenn die Verletzung eine  wesentliche Vertragspflicht (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages  überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) betrifft.  

Der Verkäufer haftet im Geschäftsverkehr sowohl gegenüber Unternehmern als auch Verbrauchern nicht,  wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Bereitstellung eingetreten wäre. 

3. 

Bei Geschäften mit Unternehmern bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten; der  Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko, es sei denn die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist  durch den Verkäufer verschuldet. 

Soweit der Kunde Unternehmer ist, wird dieser vom Verkäufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der  Lieferware informiert und im Falle eines Rücktritts wird dem Kunden unverzüglich die entsprechende  Gegenleistung erstattet. 

Soweit der Kunde Verbraucher ist, ist der Verkäufer berechtigt, bei Nichtverfügbarkeit der Lieferware vom 

Vertrag zurückzutreten, soweit der Verkäufer trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden  Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für  Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Klausel § 5 Nr. 2 unberührt. Der Verkäufer wird  den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und,  wenn dieser zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Verkäufer wird dem Kunden im  Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten. 

4. 

Im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung und Leistung haftet der Verkäufer bei Unmöglichkeit der  Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen  Bestimmungen. 

Soweit der Kunde Unternehmer ist, ist die Haftung des Verkäufers in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf  den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit es nicht die Verletzung des Lebens, des  Körpers oder der Gesundheit bzw. wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die  ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der  Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) betrifft. Im Übrigen wird die Haftung des Verkäufers wegen  Unmöglichkeit auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf  insgesamt höchstens 15 % des Wert der Lieferung/Leistung begrenzt.  

Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Bereitstellung eingetreten wäre.  

Soweit der Kunde Verbraucher ist, ist dieser berechtigt, für den Fall der Unmöglichkeit der Lieferung  Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch  des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf  höchstens 15 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt  werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind  ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit  oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. wesentlicher Vertragspflichten  (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen  und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) gehaftet wird.  

Der Verkäufer haftet im Geschäftsverkehr sowohl gegenüber Unternehmern als auch Verbrauchern nicht,  wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Bereitstellung eingetreten wäre. 

Das Recht des Kunden zum Rücktritt gem. § 6 bleibt unberührt. 

5. 

In Fällen höherer Gewalt (insbesondere bei kriegerischen Ereignissen oder Naturkatastrophen) oder  sonstigen beim Verkläufer oder seinen Lieferanten auftretenden Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne  sein Vertretenmüssen daran hindern, zum vereinbarten Termin bzw. innerhalb einer vereinbarten Frist zu  liefern oder bereitzustellen, ist der Verkäufer berechtigt, die Bereitstellung/Lieferung um die Dauer der  Behinderung hinauszuschieben bzw. bei endgültiger Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung auf Grund der  genannten Fälle höherer Gewalt vom Vertrag zurückzutreten. 

Führen entsprechende Störungen zu einer Liefer- oder Bereitstellungsverzögerung von mehr als 2 Monaten,  können die Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.  Der Verkäufer hat den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Ware nach Ablauf der 2 Monate unverzüglich  zu informieren und diesem im Falle des Rücktritts die Gegensleistung danach unverzüglich zu erstatten. 

§ 6 Rücktrittsrecht 

Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der  Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den  gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen  Frist nach Aufforderung des Verkäufers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag  zurücktritt oder auf der Leistung besteht. 

§ 7 Abnahme 

1. 

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware abzunehmen. 

2. 

Für den Fall, dass eine unverbindliche Bereitstellungsfrist vereinbart wurde, muss der Kunde innerhalb von 7  Tagen nach Zugang der Bereitstellungsmitteilung die Ware am Geschäftssitz des Verkäufers in Pfullendorf  abnehmen.  

Für den Fall, dass ein verbindlicher Bereitstellungstermin vereinbart wurde, muss der Kunde an diesem Tag  die Ware abnehmen. Im Falle einer Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten  Gebrauch machen. 

3. 

Im Falle der Nichtabnahme hat der Verkäufer dem Kunden eine Abnahmefrist von weiteren 7 Tagen zu  setzen, nach deren Ablauf der Verkäufer berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden  Schadensersatz zu verlangen. 

Soweit der Kunde Unternehmer ist und der Verkäufer pauschalen Schadensersatz (mit Ausnahme von  Standgeld, § 7 Nr. 4) verlangt, so beträgt dieser höchstens 10 % des Wert der Leistung; soweit der Kunde  Verbraucher ist höchstens 10 % des Wert der Leistung. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass dem  Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der  Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. 

4. 

Wird der Versand der Lieferung bzw. Übergabe der Ware auf Wunsch des Kunden um mehr als 2 Wochen  nach dem vereinbarten Liefertermin, oder wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige  der Versandbereitschaft des Verkäufers verzögert, kann der Verkäufer pauschal für jeden Monat (ggf.  zeitanteilig) ein Standgeld in Höhe von 0,5 % des Wert der Leistung, höchstens jedoch 5 % berechnen. Dem  Kunden ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer  Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden  ist. 

§ 8 Gefahrübergang, Versand 

1. 

Soweit der Kunde Unternehmer ist, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Verkäufers in Pfullendorf. 

Versendet der Verkäufer die Ware auf Verlangen des Kunden nach einem anderen Ort als dem  Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur,  Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert  hat. Der Kunde trägt die Kosten der Versendung ab Geschäftssitz des Verkäufers in Pfullendorf. 

2. 

Soweit der Kunde Verbraucher ist, trägt dieser die Kosten der Versendung ab dem Ort des Abschlusses des  Kaufvertrages, also dem Geschäftssitz des Verkäufers in Pfullendorf, es sei denn, sie überschreiten ein  angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes. 

§ 9 Preise 

Soweit der Kunde Unternehmer ist und sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die  Preise des Verkäufers netto ab Geschäftssitz des Verkäufers in Pfullendorf. Sie beziehen sich grundsätzlich  auf den Warenwert und sind stets freibleibend; als Mindestpreis gilt jedoch der angegebene Preis.  Insbesondere Verpackung, Porto und Umsatzsteuer werden zusätzlich berechnet. 

Soweit der Kunde Verbraucher ist, gelten vorrangig die §§ 1 und 4 der Preisangabenverordnung (PAngV). 

§ 10 Zahlungsbedingungen, Verzug 

1.  

Mit der Auftragserteilung bestätigt der Kunde seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. 

2. 

Alle Zahlungen haben direkt an den Verkäufer zu erfolgen, Zahlungen an Vertreter oder sonstige Personen  gehen auf Gefahr des Kunden. Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllungsstatt  entgegengenommen. 

Erfüllung tritt bei Zahlung per Scheck erst mit dessen Einlösung ein; im Übrigen bei Barzahlung mit Erhalt  des Geldes oder bei Lastschrift/Überweisung mit vorbehaltloser Gutschrift. 

3. 

Soweit der Kunde Verbraucher ist, steht diesem ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im  angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung  (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. 

Soweit der Kunde Unternehmer ist, steht diesem im Falle des Vorhandenseins von Mängeln ein  Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung/Leistung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem  Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Lieferung/Leistung zu. Auch steht  dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht insoweit aus dem selben rechtlichen Verhältnis zu, wenn der  Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder bestritten und entscheidungsreif ist. In einem  solchen Fall ist der Kunde jedoch nur insoweit zur Zurückbehaltung berechtigt, als der einbehaltene Betrag  im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung  (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen  Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem  angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Ware oder Leistung steht. 

4. 

Soweit der Kunde Verbraucher ist, ist der Verkäufer im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt,  Verzugszinsen in Höhe von 7 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen;  sofern der Kunde Unternehmer ist, ist der Verkäufer im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt,  Verzugszinsen in Höhe von 10 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. 

Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer  Schaden als 7 bzw. 10 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) entstanden ist. Dem  Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Von vorstehender Regelung  unberührt bleibt der gesetzliche Zinssatz

5. 

Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug bzw. droht Zahlungseinstellung des Kunden oder liegen sonst  ungünstige finanzielle Auskünfte über den Kunden vor, werden alle noch offenen Forderungen und Wechsel  sofort fällig. Tritt hiernach sofortige Fälligkeit ein, ist der Verkäufer befugt, bereits gelieferte Ware  sicherheitshalber wieder an sich zu nehmen, ohne dass hierdurch die Zahlungspflicht des Kunden erlischt.  Ist die Lieferung/Leistung noch nicht erbracht, kann der Verkäufer im Falle der sofortigen Fälligkeit diese von  Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen. 

6. 

Der Verkäufer kann vom Vertrag oder Teilen des Vertrages durch schriftliche Erklärung zurücktreten, falls  der Kunde zahlungsunfähig wird, insbesondere die Überschuldung des Kunden eintritt oder seine Zahlungen  einstellt oder Insolvenzantrag (bei Unternehmern) bzw. Antrag auf Restschuldbefreiung (bei Verbrauchern)  stellt. Das Rücktrittsrecht ist bis zur Eröffnung des      Insolvenzverfahrens bzw.  Restschuldbefreiungsverfahrens auszuüben. Der Kunde hat den Verkäufer unverzüglich über den Eintritt der  Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der Zahlungseinstellung zu unterrichten. Unterlässt der Kunde  eine solche Mitteilung, ist er verpflichtet, an den Verkäufer den pauschalen Betrag von 5 % des Wert der  Leistung zu zahlen. 

Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer  Schaden entstanden ist; dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden  ist. 

7. 

Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche aus dem selben  rechtlichen Verhältnis rechtskräftig festgestellt, unbestritten bzw. bestritten aber entscheidungsreif sind. 

§ 11 Eigentumsvorbehalt 

1. 

Sofern der Kunde Verbraucher ist, bleibt der Liefergegenstand Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung  sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei  Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer - nach erfolglosem  Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung - zum Rücktritt vom Vertrag und zum  Herausverlangen des Liefergegenstandes berechtigt; die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Frist  bleiben unberührt. 

Wird Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden,  so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware  zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der  Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde  des Verkäufers anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Gleiches gilt im Falle der Vermischung. 

2. 

Sofern der Kunde Unternehmer ist, bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm  gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. 

Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer auch ohne  Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der  Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine  Rücktrittserklärung des Verkäufers, es sei denn dies wird ausdrücklich erklärt. 

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Die  aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Schadensersatz aus unerlaubter  Handlung, Versicherungsansprüche) hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der  Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Der Verkäufer  nimmt die Abtretung an. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen  Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. 

Der Kunde ist auf entsprechende Aufforderung hin verpflichtet, die dem Verkäufer aus der Abtretung  zustehenden Forderungen gegenüber Dritten, welche vom Vertragspartner des Kunden bereits eingezogen  wurden, ausschließlich an den Verkäufer zu bezahlen. 

Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware des Verkäufers (insbesondere im Falle einer Pfändung oder im Falle  der Ausübung eines gesetzlichen Pfandrechts) hat der Kunde auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen  und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 

Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar  verbunden, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der  Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die  Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,  dass der Kunde dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Gleiches gilt im Fall der Vermischung. 

Auch bezüglich des Miteigentumsanteils gilt § 11 Nr. 2, 3. Absatz, wonach bei Weiterveräußerung der im  Miteigentum stehenden Vorbehaltsware die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund  (z.B. Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche) hinsichtlich der Vorbehaltsware  entstehenden Forderungen der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an  den Verkäufer abtritt. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die an  den Verkäufer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Der Kunde ist auf entsprechende  Aufforderung hin verpflichtet, die dem Verkäufer aus der Abtretung zustehenden Forderungen ausschließlich  gegenüber Dritten, welche vom Vertragspartner des Kunden bereits eingezogen wurden, ausschließlich an  den Verkäufer zu bezahlen. 

Übersteigt der Wert der, dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt die gegen den  Kunden bestehenden Gesamtforderungen um mehr als 10 %, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen  des Kunden, die ihm zustehenden Sicherheiten, soweit diese über die Wertgrenze hinausgehen, 

freizugeben. 

§ 12 Mängel und Mängelrügen 

1. 

Soweit der Kunde Verbraucher ist, ist dieser verpflichtet Sach- und Rechtsmängel innerhalb von 2 Monaten  nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen.  Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Kunden möglich zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine  Ausschlussfrist für Mängelrechte des Kunden dar. 

Soweit der Kunde Unternehmer ist, stehen diesem Ansprüche aus Mängelhaftung nur zu, falls  Untersuchungsobliegenheiten gem. § 377 HGB bestehen und er diesen ordnungsgemäß nachgekommen  ist. Die Ware gilt als genehmigt, sofern der Kunde offensichtliche Mängelansprüche nicht unverzüglich -  jedoch spätestens 8 Tage nach Ablieferung der Ware - schriftlich geltend macht. Gleiches gilt, wenn er bei  verdeckten Mängeln nicht unverzüglich nach deren Entdeckung seine Mängelansprüche geltend macht. 

2. 

Soweit der Kunde Unternehmer ist, bestehen Mängelansprüche nicht bei einer unerheblichen Abweichung  von der vereinbarten Beschaffenheit oder einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. 

3. 

Ist der Kunde Verbraucher, so ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur erneuten  Erbringung der Leistung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu  mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden nach  Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu  verlangen. 

Ist der Kunde Unternehmer, so ist im Falle einer begründeten Beanstandung der Verkäufer im Rahmen der  Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. -herstellung verpflichtet. Dem Verkäufer steht in jedem  Fall das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung, Neulieferung und Rückabwicklung zu. Schlägt die erste  Nachbesserung fehl, ist der Verkäufer berechtigt ein 2. Mal nachzubessern, erst danach steht dem Kunden  das Recht zu, zu mindern bzw. nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht  des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt  der Leistung zu verlangen. Sofern die Nacherfüllung auf Anforderung des Kunden bei einem  Zwischenhändler erfolgen soll, hat der Kunde die über die Kosten der Nacherfüllung durch den Verkäufer in  dem Fall entstehenden Kosten selbst zu tragen.   

Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein  Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen 2. Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der  Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 

4. 

Sofern der Kunde Unternehmer ist, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln  an der Ware oder Leistung - gleich aus welchem Rechtsgrund - 1 Jahr. 

Sofern der Kunde Verbraucher ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzsansprüche wegen  Mängeln (§ 437 Nr. 3 BGB) - gleich aus welchem Rechtsgrund - 1 Jahr. 

Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist, soweit der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13  BGB ist, 1 Jahr; soweit der Kunden Unternehmer in Sinne des § 14 BGB ist und bei Abschluss des  vorliegenden Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen selbständigen oder beruflichen Tätigkeit handelt,  ist die Gewährleistung ausgeschlossen. 

Die Verjährungsfristen nach § 12 Nr. 4 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den  Verkäufer - unabhängig vom Rechtsgrund des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art  gegen den Verkäufer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie den  Verjährungsfrist des § 12 Nr. 4 Satz 1. 

Die verkürzten Verjährungsfristen bzw. der Gewährleistungsausschluss gegenüber Unternehmern gelten  bzw. gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen 

oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder Leistung übernommen hat. Hat der Verkäufer einen  Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in § 12 Nr. 4 genannten Fristen die gesetzlichen  Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluß der Fristverlängerung bei  Arglist gem § 438 III BGB. 

Die verkürzten Verjährungsfristen bzw. der Gewährleistungsausschluss gegenüber Unternehmern gelten  bzw. gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers,  Gesundheit oder Freiheit; ebensowenig bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei vorsätzlicher  oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren  Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren  Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf). 

Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf  Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfaßt. 

5. 

Die Verjährungsfrist beginnt mit Übergabe der Ware. 

6. 

Soweit nicht ausdrücklich ein anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den  Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. 

7. 

Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt, dass der Kunde Ansprüche auf Mängelbeseitigung beim  Verkäufer geltend zu machen hat. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche  Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. 

Ist der Kunde Unternehmer, besteht die Pflicht des Verkäufers, Nacherfüllungsansprüche des Kunden zu  erfüllen ausschließlich am Ort des Geschäftssitzes des Verkäufers. Dies gilt entsprechend, wenn das  Gebrauchtfahrzeug auf Wunsch oder im Auftrag des Kunden vom Verkäufer an einem anderen Ort als dem  Geschäftssitz des Verkäufers an den Kunden übergeben wurde. Die zum Zwecke der Nacherfüllung  erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, wenn er Unternehmer ist, soweit sie sich dadurch erhöhen,  dass das Gebrauchtfahrzeug an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des Auftraggebers verbracht wird,  es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 

Wird der Gebrauchthänger wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Kunde entweder an  den Verkäufer oder an den, dem Ort des betriebsunfähigen Gebrauchhängers nächstgelegenen, vom  Hersteller/Importeuer für die Betreuung des Gebrauchthängers anerkannten Betrieb wenden; im letzteren  Fall hat der Kunde den Verkäufer hiervon zu unterrichten und dem Verkäufer die Möglichkeit einzuräumen,  den betriebsunfähigen Gebrauchthänger an seinen Geschäftssitz zu verbringen. 

8. 

Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. 

9. 

Der Kunde kann für die zur Mängelbeseititung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des  Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. 

10. 

Die vom Verkäufer übernommene Gewährleistung erlischt, wenn am gelieferten Gegenstand von Käufer-  oder fremder Seite unsachgemäße Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden  oder durch den Einbau von Teilen fremder Hersteller dieser derart verändert wird und der Mangel bzw.  Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der so vorgenommenen Veränderung steht. Hieraus bestehen  ebenfalls keine Mängelansprüche. Ferner wird keine Gewährleistung für den Fall übernommen, wenn eine  Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts oder der Achslasten nach den geltenden Bestimmungen  der StVO vorliegt bzw. eine Überschreitung der dem Liefervertrag zugrunde liegenden Nutzlast oder  Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen die auf schuldhafte  und/oder unsachgemäße Behandlung des Liefergegenstandes zurückzuführen sind, werden ebenfalls von  der Gewährleistung ausgeschlossen. 

§ 13 Schadensersatzansprüche/Haftung 

1. 

Ausgeschlossen ist die Haftung des Verkäufers sowie die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,  Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen. 

Dies gilt nur, soweit die leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen keine vertragswesentlichen Pflichten  (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen  und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), Verletzungen von Leben, Körper  oder Gesundheit oder Schäden an übernommenen Garantien betreffen oder Ansprüche aus  Produktshaftungsgesetz berührt sind. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine  etwaige Haftung wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder  eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 

Soweit der Schaden durch eine vom Kunden abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Verkäufer  nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien oder  Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. 

2. 

Die Haftung wegen Lieferverzuges und Unmöglichkeit bleibt unberührt. 

§ 14 Ersatzteile 

Ersatzteile aus dem Ersatzteilangebot des Verkäufers werden nur gegen Vorkasse oder auf Rechnung  verkauft. 

Bei Falschbestellungen von Ersatzteilen ist der Kunde verpflichtet, diese unbeschädigt und sorgfältig  verpackt, wenn der Kunden Unternehmer ist auf seinen Kosten, wenn der Kunde Verbraucher ist auf Kosten  des Verkäufers, an diesen zurückzusenden. 

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 

1. 

Soweit der Kunde Unternehmer ist, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und  Zahlung gegenwärtiger und zukünftiger Geschäftsbeziehungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen)  sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten aus einer Geschäftsverbindung unter Vollkaufleuten der  Geschäftssitz des Verkäufers, Pfullendorf. Der Verkäufer ist auch berechtigt, den Kunden an einem anderen,  örtlich und sachlich zuständigen Gericht zu verklagen. 

Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und nach  Vertragsschluss seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt  oder sein Wohn- bzw. Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung  nicht bekannt ist. 

Soweit der Kunde Verbraucher ist, gilt derselbe Gerichtsstand, wenn der Kunde keinen allgemeinen  Gerichtsstand im Inland hat und nach Vertragsschluss seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz oder gewöhnlichen  Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 

2. 

Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen findet deutsches materielles Recht Anwendung unter Ausschluß  jeglicher internationaler Übereinkommen, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über  den Internationalen Warenkauf (CISG). 

§ 16 Schriftform, Sonstige Regelungen 

Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern sind sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder  Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und  Abmachungen schriftlich niederzulegen. 

Sollten im Geschäftsverkehr mit Unternehmen einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise 

unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt  werden. 

Die Vertragssprache ist deutsch. 

Beratung